Der April bringt einige neue gesetzliche Regelungen mit sich. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden!
Ab April gibt es einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung nach einer Adoption. Durch mehr Aufklärung soll der Umgang mit der Adoption für Adoptiveltern, Adoptivkind und dessen leiblichen Eltern verbessert werden.
Die zunächst vorgesehene Regelung, die adoptionswillige lesbische Paare in Hinblick auf die Stiefkindadoption zur Beratung verpflichtet, entfällt. Sie ist entbehrlich, wenn das zu adoptierende Kind einer Partnerin in die Ehe oder verfestigte Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt hineingeboren wird.
Alle internationalen Adoptionsverfahren, ohne Vermittlung durch eine der etwa 400 Adoptionsvermittlungsstellen und die ab April 2021 beginnen, sind untersagt. Entsprechende Auslandsadoptionen werden in Deutschland nicht mehr ohne Weiteres anerkannt.
Aufgrund der Folgen der Coronapandemie wird der Schutz vor sozialen Härten verstärkt. Es wird eine Einmalzahlung von 150 € bis Ende Juni 2021 für Erwachsene geben, die im Mai 2021 Anspruch haben auf: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen der Grundsicherung im Alter, Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Trotz Unterschreitung des dafür notwendigen Jahresmindesteinkommen von 3.900 € in diesem Jahr, bleibt der Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung bleibt bestehen.
Bis Ende des Jahres 2021 wird der Zugang zur sozialen Mindestsicherung weiterhin erleichtert. Dies manifestiert sich unter anderem in einer eingeschränkten Vermögensprüfung und der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.
Neu ist auch die Übernahme von Kosten der Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen.
Die Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund einer Überschuldung, die zwischenzeitlich ausgesetzt wurde, um eine Welle krisenbedingter Insolvenzen zu verhindern, besteht wieder ab Ende April. Wer mindestens 90 % der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Zahlungspflichten nicht erfüllen kann, da sie das vorhandene Vermögen übersteigen, muss somit Insolvenz anmelden.
Das ist neu! Für Pflegehilfskräfte mit Qualifikation oder Ausbildung von mindestens einem Jahr wird ab April erstmals der Mindestlohn eingeführt. Dabei ist zu beachten: in den alten Bundesländern und Berlin erhalten sie bei entsprechender Tätigkeit mindestens 12,50 € pro Stunde. In den neuen Bundesländern sind es hingegen mindestens 12,20 € pro Stunde.
Als Reaktion auf zahlreiche Infektionen von Mitarbeitern mehrerer Großschlachtbetrieben mit dem Coronavirus im vergangenen Jahr kommt es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen: ab April ist das Schlachten und Zerlegen durch Leiharbeiter in Betrieben des Fleischerhandwerks mit mindestens 50 Mitarbeitern verboten.
Bei besonders niedrigem Einkommen erhalten Landwirte einen monatlichen Beitragszuschuss zur landwirtschaftlichen Alterssicherung. Dieser bemisst sich ab April an der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße, also dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr. Angaben zur Höhe enthält Anlage 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches.
Der Zuschuss entfällt ab April erst, wenn das Einkommen mehr als 60 % der Bezugsgröße erreicht. Danach ergibt sich folgende Einkommensgrenze: 23.688 € für Alleinstehende und 47.376 € für Verheiratete in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern hingegen entsprechend 22.428 € und 44.856 €. Damit haben mehr Landwirte Anspruch auf den Beitragszuschuss.
Ab April darf eine Ausländerbehörde bei Zweifeln über die Person, Staatsangehörigkeit oder das Lebensalter ab dem sechsten Lebensjahr folgende Maßnahmen zur Feststellung treffen: das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken, Messungen und ähnliche Maßnahmen. Darunter fallen auch körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden. Allerdings nur dann, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
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