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04.09.2017
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05.09.2017

ACHTUNG ABOFALLE: So dreist locken Betrüger mit falschem REWE Gutschein!

05.09.2017

Bild: r.classen / shutterstock.com
250 Euro Einkaufsgutschein bei REWE: Als Filial-Tester locken Betrüger derzeit Verbraucher über WhatsApp und Facebook in die Abofalle! Es klingt so simpel, wie es auch ist: Nehmen Sie zuerst an der Umfrage teil und erhalten dann Ihren REWE-Einkaufsgutschein im Wert von 250 Euro.
Doch hier tappt der ahnungsloser Nutzer in die miese Masche.
Abzocke mit gefälschten REWE-Gutscheinen. Bereits im September waren die Betrüger im Netz mit der Abofalle unterwegs, doch jetzt schwappt eine neue Welle auf Verbraucher zu. Die Verbreitung des betrügerischen Kettenbriefs kommt harmlos über Facebook oder WhatsApp, den eigenen Freunden vertraut man schließlich. Und wer gönnt einem dann keinen Einkaufsgutschein?

Die miese Masche mit dem REWE Einkaufsgutschein: Das steckt dahinter!

Darum geht’s
Der Lebensmittelhandel REWE sucht Filial-Tester, mit Bewertung des Einkaufs bzw. des Marktes erhält man einen Gutschein im Wert von 250 Euro. Absolut verlockend. Verbreitet als Link oder Beitrag via WhatsApp oder Facebook klicken ahnungslose und neugierige Nutzer auf den irreführenden Link und landen auf einer nahezu perfekt kopierten Internetseite im REWE Design.
Anm.: „REWE verschenkt 250 Eur Einkaufs-Gutschein: rewe.de-dein-gutschein.com“ *** Achtung: Die URL ist gefälscht, aber täuschend echt. Es handelt sich hierbei nicht um einen Virus, sondern einen Kettenbrief, der persönliche Daten an sog. Datenhändler weiterleitet. Diese verkaufen entweder Ihre Daten oder spielen sie im schlimmsten Fall in eine Abofalle!
Der Text wurde natürlich nicht von Ihren Freunden oder WhatsApp-Kontakten verfasst, sondern stammt von Kriminellen, die über das Teilen in sozialen Netzwerken bzw. Messenger-Diensten einen betrügerischen Kettenbrief versenden. REWE distanziert sich von der Gutschein-Aktion und ist selbst betroffen
Der Ablauf
Auf den Link geklickt, wird man zunächst gebeten ein paar Fragen zu beantworten:

  • Wie viele Personen leben in Deinem Haushalt?
  • Wie oft kaufst Du bei REWE ein?
  • Wie hoch sind Einkaufskosten?

Die Fragen zielen hier noch auf Einschätzungen des Nutzers ab.
Danach beginnt der Kettenbrief: Bevor Sie den Einkaufsgutschein erhalten (bzw. unter Angabe Ihrer Adresse per Post erhalten), muss die Aktion an 10 WhatsApp-Kontakte geteilt werden.
Unser Hinweis: Wenn Sie aufgefordert werden etwas mit Ihren Freunden oder Kontakten zu teilen, bevor Sie etwas erhalten, handelt es sich i.d.R. um Betrug! Sollten Sie den Link ebenfalls erhalten haben, teilen Sie diesen nicht!
Nachdem Sie die Gutschein-Aktion mit Ihren Freunden geteilt haben, dürfen Sie natürlich Ihre Adresse angeben. Diese werden aber natürlich nicht für den Versand des Gutscheins benötigt. Durch Abgabe Ihrer persönlichen Daten nehmen Sie an Gewinnspielen teil oder sie werden an Unternehmen verkauft.

Gutschein abholen: Mit einem Klick in der Abofalle

Mit einem Klick landen ahnungsloser Nutzer schnell in einer Abofalle. Das Perfide daran: Nutzer wissen meist gar nicht, woher die Abos bspw. in Form von Werbe-Mails, -SMS oder -Nachrichten stammen.
Als Verbraucher haben Sie hier z.B. die Möglichkeit über eine sog. Drittanbietersperre über Ihren Mobilfunkanbieter die Weitergabe von Daten an Drittanbieter zu untersagen. Diese können sonst Geld für Ihre Dienste über Ihre Mobilfunkrechnung des Providers einziehen.
Informationen zu einem kostenpflichtigen Abo sind u.a. bei Kettenbriefen wie diesem versteckt in den AGB zu finden. Grundsätzlich ist es rechtlich unzulässig überraschende oder versteckte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
— § 305 Abs. 1 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
— § 307 Abs. 1 BGB

Auch Sie sind Opfer einer Abofalle geworden? Dann wenden Sie sich gerne an uns, wir helfen Ihnen auch beim Widerruf der Werbeerlaubnis. Allein der Initiator der Aktion entscheidet, wohin Ihre Daten weitergeleitet werden — im schlimmsten Fall kann das Werbeeinverständnis nicht widerrufen werden. Wichtig ist also, dass Sie den Anbieter kennen.
Wir von Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte sind bundesweit für Sie da!

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