Bild: Rawpixel.com / shutterstock.com
Wer kennt es nicht: Um ins WLAN zu kommen, muss meist ein umständliches und langes Passwort eingegeben werden. Doch genau das muss man als Besitzer eines Internetanschlusses tun. Denn es gilt: Wer einen Internetanschluss hat, ist auch dafür verantwortlich, was über diesen Anschluss im Internet passiert. Deshalb gilt dieser zu sichern. Wann eine Sicherung als gut genug gilt, ist eine Frage, mit der sich aktuell der Bundesgerichtshof beschäftigt.
Für viele Leute ein Horrorszenario: Man tut im Internet nichts Unrechtes und plötzliche flattern Mahnungen einer Filmfirma ins Haus, die hunderte Euro Entschädigung fordern. So geschehen einer Frau, deren Fall vor dem BGH (Az.: I ZR 220/15) verhandelt wird. Ihr Internetanschluss wurde gehackt und unwissentlich für illegale Uploads missbraucht.
Im Internet finden häufig Urheberrechtsverletzungen statt, indem man Tauschbörsen oder Filesharing-Netzwerke verwendet. Musik, Filme und auch Computerspiele werden dort illegal über eine Software runtergeladen, wodurch man diese gleichzeitig für andere Nutzer freigibt. Dieser Prozess hinterlässt jedoch Spuren und kann über die IP-Adresse zurückverfolgt werden. Doch IP-Adresse ist nicht gleich Täterermittlung. In Wohngemeinschaften, einer Familie oder gar öffentlichen Plätzen sind mehrere Leute innerhalb eines Anschlusses im Internet unterwegs.
Der Fall vor dem BGH hat jedoch einen Hackerangriff als Hintergrund. Ein Unbekannter hackte sich von außen in das WLAN der Frau. Hierbei greift nun die sogenannte Störerhaftung.
Der Rechtssprechung des BGHs zur Folge versteht man unter einem Störer jemanden, der „ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“. Somit fallen darunter auch die Personen, die ihren Internetanschluss nicht genügend gegen Hackerangriffe gesichert haben. Das Prinzip der Störerhaftung machen sich viele Unternehmen der Musik- und Filmbranche zu Nutze und rechtfertigen damit ein systematisches Vorgehen gegen die ermittelten Anschlussinhaber. Eine Abmahnung vom Anwalt mit einer Geldforderung für den entstandenen Schaden liegt dann bei Betroffenen im Briefkasten.
Laut Umfragen von Verbraucherzentralen haben rund sechs Prozent der Bundesbürger schon einmal eine solche Abmahnung erhalten. Durch Informationen von Beratern und Online-Umfragen kann man pi mal Daumen sagen, dass Abmahnkanzleien für außergerichtliche Vergleiche einen Betrag von circa 870 Euro verlangen. Hierbei handelt es sich jedoch meist um Anwaltskosten, nicht jedoch um Schadensersatz. Denn diesen dürfen Rechteinhaber nur dann verlangen, wenn die Nutzer tatsächlich als Täter infrage kommen. In vielen Fällen wurden die Abmahnkosten zum Schutz der Verbraucher 2013 festgelegt. Eine Lücken gibt es laut Verbraucherzentralen aber trotzdem.
Seit einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2010 gilt als Grundregel, dass das private WLAN ausreichend gesichert sein muss. Das heißt: Die Standardeinstellungen eines Routers sollten geändert und ein eigenes Passwort kreiert werden. Eine Verpflichtung, immer auf dem neusten Stand der Technik zu sein, besteht jedoch nicht.
Für die Nutzung des Internets durch die eigenen Kinder besteht folgende Regelung: Eine nachweisbare Aufklärung der Kinder über verbotene Aktionen im Internet hat zu erfolgen. Ohne bestehen Verdacht, müssen Kinder jedoch nicht regelmäßig bei der Nutzung des Internets kontrolliert werden. Volljährige müssen nicht belehrt werden und sind selbst verantwortlich, für das, was sie im Internet tun. Man ist jedoch nur dann als Anschlussinhaber auf der sicheren Seite, wenn man glaubhaft versichern kann, wieso man nicht selbst als Täter infrage kommen kann.
Sind auch Sie Opfer einer Abmahnwelle durch Abmahnkanzleien geworden? Wir helfen Ihnen weiter! Kontaktieren Sie uns dazu gerne unter 02461-8081 oder über unser Kontaktformular. Weitere News finden Sie auf unserem Blog oder dem Youtubekanal der Kanzlei Mingers und Kreuzer.
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