Bild: Vlad Teodor/ shutterstock.com
Sich einfach mal eine Woche frei nehmen, die Koffer packen und zum Flughafen fahren. Aber Vorsicht – bevor die Reise wirklich losgeht, können bereits die ersten Rechtsfallen auf Sie lauern. Im Folgenden finden Sie die kuriosesten Fälle vom Check-In bis hin zum Boarding!
Auf die Frage des Sicherheitspersonals am Flughafen Düsseldorf, was sein Reisezweck sei, antwortete ein Reisender aus Schleswig-Holstein, dass er sich auf einen „bombigen“ Urlaub freue. Bei dieser Aussage gingen bei den Mitarbeitern die Alarmglocken an und hinderten den Paariger an der Reise. Obwohl er daraufhin mehrfach beteuerte, „bombig“ im Sinne von „super“ gemeint zu haben, durfte er den Flug nach Fort Myers in Florida nicht antreten.
Der Mann ging vor Gericht und forderte von der Airline das Geld für Flugticket, Bahnrückfahrkarte und Leihwagenkosten in den USA zurück. Die Richter des Amtsgerichts Düsseldorf gaben ihm recht. Die Airline hätte die – zugegeben missglückte – Formulierung richtig verstehen müssen und war demnach nicht berechtigt, den Reisenden vom Flug auszuschließen. Dem Herrn wurden 1400 € Entschädigung gezahlt.
Ein Reisender kam am Flughafen Berlin-Tegel nicht durch die Sicherheitskontrolle. Der Grund: in seinem Handgepäck befanden sich 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“. Bei den Lebensmitteln handelte es sich gemäß europäischem Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Wie die meisten von Duschgel, Zahnpasta und Make-up wissen, dürfen diese Mischungen nur in maximal 100 ml großen Einzelverpackungen in einem maximal 1 l großen wiederverschließbaren transparenten Plastikbeutel im Handgepäck verstaut werden.
Der Mann ging vor das Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg. Die Richter gaben aber dem Flughafenpersonal recht.
Eine Reisende konnte den geplanten Flug nach China wegen einer Durchfallerkrankung nicht antreten. Die Reiserücktrittsversicherung sah die Bedingungen für einen Versicherungsfall nicht als gegeben an und wollte nicht zahlen. Das Landgericht Verden gab zunächst der Versicherung mit der Begründung recht, am Flughafen, an Bord und in China seien genügend Toiletten vorhanden. Die Reise sei somit durchführbar gewesen.
Die Frau zog in nächster Instanz vor das Oberlandesgericht Celle und hatte Erfolg. Der Reiseantritt sei in diesem Fall zwar technisch möglich, aber nicht zumutbar gewesen. Die Reiserücktrittsversicherung musste zahlen.
Eine Familie sollte am 3. Juni von Berlin-Schönefeld nach Antalya fliegen. Einen Monat vor Reiseantritt teilte die Airline mit, dass sich die Flugdaten geändert hätten. Der Abflughafen war nun in Leipzig statt Berlin. Leider war bereits eine Hundepension in der Nähe des Berliner Flughafens gebucht, durch die geänderten Flugdaten musste der Hund dort bereits einen Tag früher untergebracht werden.
Der Familienvater klagte vor dem Amtsgericht München und verlangte Entschädigung wegen eines Reisemangels von 100 % für den ersten und letzten Reisetag sowie Schadensersatz für Mehrkosten der Hundepension in Höhe von 19 €. Hinsichtlich des Reisemangels wurden ihm von 15 % für den ersten Reisetag zugesprochen. Der Ersatz der Hundepensionskosten wurde jedoch abgelehnt, da die Unterbringung des Hundes nicht Teil des Reisevertrags war.
Eine Kundin scheiterte am Check-in-Schalter einer spanischen Fluggesellschaft, die ihren Flug über das Internet gebucht und mit Kreditkarte gezahlt hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline sahen vor, dass die Kreditkarte beim Einchecken vorgelegt werden müsse. Das war der Kundin nicht möglich, da sie die Karte auf Verlangen der Bank aus Sicherheitsgründen ausgetauscht hatte. Die Frau musste 50 € zahlen um ihre Reise auf einen zwei Tage späteren Flug umbuchen lassen.
Die Richter des Oberlandesgericht Frankfurt erklärten die AGB-Klasuel für unzulässig. Sie dürfe nicht verwendet werden, da die Kreditkarte lediglich Zahlungsmittel sei und kein für den Flug notwendiges Reisedokument.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zu den drei größten Rechtsirrtümern im Reiserecht.
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