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Achtung Bausparer: Die Aachener Bausparkasse wirft Kunden dreist aus ihren Verträgen.
Grund dafür ist die „Störung der Geschäftsgrundlage“. Sie haben von Ihrer Bausparkasse ebenfalls die Kündigung erhalten? So können Sie sich gegen den dreisten Rauswurf der Aachener Bausparkasse wehren!
Aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase kommen auch große Bausparkassen wie die Aachener Bausparkasse ins Wanken: Guthabenzinsen lassen sich im Zinstief nur schwer erwirtschaften, sodass sie als einzige Rettung aus dem finanziellen Engpass nur noch die Kündigung zahlreicher Verträge ihrer Kunden in Frage kam.
Mieses Spiel mit Bausparern: Gemäß aktueller Rechtsprechung ist eine Kündigung des Bausparvertrages erst dann seitens der Bausparkasse möglich, wenn
Wegen des Rekordtiefs der Zinsen sei ein Fortbestand von Altverträgen für die Aachener Bausparkasse nicht länger zumutbar. Deshalb erfindet die Aachener Bausparkasse nun einen Kündigungsgrund, um gut verzinste Altverträge loszuwerden.
Neuer Kündigungsgrund: Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB.
Einleitung fand das miese Spiel mit dem sog. „Tarif-Update“. Kunden der Aachener Bausparkasse sollten ihren laufenden Vertrag mit einer 2% Verzinsung p.a. gegen einen neuen mit nur 0,15% Verzinsung p.a. tauschen. Bei Darlehensverzicht sah der neue Vertrag ferner keinen Bonus vor. Nach ein paar Wochen flatterte Bausparern dann das Ultimatum ins Haus: Entweder sie entschieden sich für den Tarifwechsel innerhalb von 14 Tagen oder die Aachener Bausparkasse behalte sich die Kündigung laufender Verträge vor. — Schon etwa 6.000 Bausparer haben in diesem Jahr bereits eine Kündigung erhalten.
Allerdings ist die Kündigung rechtswidrig. Zinsänderungen am Kapitalmarkt sind kein Kündigungsgrund, bestehen doch vertragliche Pflichten und Garantien zu Zinsen in der Spar- und Darlehensphase, derer sich die Bausparkasse aufgrund mangelnder Erwirtschaftung nicht entziehen dürfen.
Der BGH verwies bereits darauf, dass aktuelle Niedrigzinsen keinen Kündigungsgrund darstellen, demnach eine Beendigung laufender Verträge rechtswidrig sei (Az. XI ZR 185/16). Ferner stellten auch das OLG Celle, Karlsruhe und Stuttgart in verschiedenen Urteilen klar, dass sich Bausparkassen nicht auf die „Störung der Geschäftsgrundlage“ durch die Niedrigzinsphase berufen dürfen (u.a. Az. 3 U 86/16; 17 U 185/15 sowie 9 U 171/15).
Trotz klarer Rechtsprechung hält die Aachener Bausparkasse an den Kündigungen fest. Damit bildet die Aachener für sich derzeit ein Alleinstellungsmerkmal: U.a. die LBS West oder die Wüstenrot ziehen eine Kündigung ihrer Verträge auf Grundlage von §§ 313, 314 BGB nicht in Betracht, obwohl auch sie vom Rekordzinstief angeschlagen sind. Nicht verwunderlich, dass die Aachener Bausparkasse sich mit den Kündigungen in der Branche nun isoliert. Denn, wenn Kunden sich nicht auf das Einlösen der Zinsversprechen verlassen können, wozu dann Bausparen? Das ganze Bausparmodell wird mit nur einer Bausparkasse und ihrem fragwürdigen Vorgehen grundlegend in Frage gestellt. Das Fundament des Bausparer-Vetrauens zu ihren Finanzpartnern bröckelt: Denn worauf sollen sich Bausparer verlassen, wenn die Bausparkasse nach Zinsentwicklung den Fortbestand der Verträge kündigen darf? Welchen Sinn macht dann er Bausparvertrag noch?
Wir fassen zusammen
Die Bausparkasse hat Ihren gut verzinsten Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus wichtigem Grund gekündigt (§§ 313, 314 BGB)? Dann sind auch Sie betroffen von dem rechtswidrigen Rauswurf aus dem Bausparvertrag!
Sofort Widerspruch einlegen!
Ihre Chance: Rechtssprechung nutzen! Fakt ist, dass sich aus den §§ 313 und 314 BGB für Ihre Bausparkasse kein Kündigungsrecht ableiten lässt. Aus dem Vertrag ergeben sich für die Bausparkasse Pflichten und eine Vertragstreue, die die Gutschrift vereinbarter Zinsen gewährleistet. Die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung Ihres Bausparvertrages muss mithin von der Bausparkasse dargelegt werden. — Lassen Sie die Kündigung Ihres Bausparvertrages dringend von unseren Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen!
Fall 1: Ihr Vertrag wurde noch nicht abgerechnet
Wurde der Bausparvertrag noch nicht abgerechnet steht Ihnen die Fortsetzung des gekündigten Vertrages zu.
Fall 2: Ihr Vertrag wurde abgerechnet und das Guthaben ausbezahlt
Wurde der Bausparvertrag bereits abgerechnet und das Guthaben ausbezahlt, können Sie den rechtswidrig gekündigten Vertrag rückwirkend fortsetzen und sich auch nachträglich Zinsen gutschreiben lassen.
Kontaktieren Sie uns telefonisch unter der 02461 / 80 81 oder schicken Sie uns umgehend Ihren Bausparvertrag samt Kündigung Ihrer Bausparkasse an die darlehen@mingers-kreuzer.de — Wir prüfen Ihre Ansprüche und Möglichkeiten umgehend kostenfrei für Sie!
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