Bild: NicoElNino / shutterstock.com
Jeder hat wohl schon einmal von einem Bekannten gehört, dass der angedachte Flug Verspätung oder der Flieger voll war, obwohl man Plätze gebucht hatte. Doch was machen Verbraucher, wenn dies einem selbst geschieht und das Flugunternehmen der Forderung des Kunden auf eine Ausgleichszahlung nicht nachkommt?
Reisende haben einen Anspruch auf eine Verlustentschädigung, wenn man drei Stunden oder mehr Verspätung am Urlaubsziel hat. Diesen Anspruch hat man jedoch nur, wenn die Verspätung durch den Fluganbieter beeinflussbar war! Wenn die Verspätung auf einen Vogelschaden, einen Streik oder eine verspätete Landeerlaubnis zurückzuführen ist, steht dem Kunden keine Ausgleichszahlung zu!
Der Betrag der Entschädigung wird aus der Flugstrecke ermittelt. So steht dem Reisenden ein Betrag zwischen 200 und 600€ zu.
Der erste Weg sollte der zur Fluggesellschaft selbst sein. Dort muss der Kunde die Entschädigung einfordern. Oftmals gesteht die Fluggesellschaft dem Passagier keine Ausgleichszahlung zu, ohne dass der Kunde mit dem Anwalt droht oder ähnlichem, und dann gibt es zwei weitere Möglichkeiten , um sich sein Recht zu erkämpfen:
Man kann erstens die zuständige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) kontaktieren. Die SÖP ist dafür zuständig, sich außergerichtlich mit dem Flugunternehmen zu einigen, wobei Schlichtungsstellen zu 90 % Erfolg haben!
Zweitens bleibt der Weg zum Anwalt für Reiserecht! Der Geschädigte erhält bei einem fachkundigen Anwalt kompetente Auskunft zur Situation. Dieser prüft u.a., ob die verweigerte Ausgleichszahlung überhaupt rechtens ist!
Wenn Sie selbst einmal in solch eine Lage geraten, haben Sie also mehrere Möglichkeiten zu Ihrem Recht zu kommen. Oft bleibt der Weg zum Anwalt oder zu der SÖP nicht aus, da Fluggesellschaften oftmals diese Zahlung nur verweigern, da es sich dabei um einen hohen Geldbetrag handelt.
Falls Sie noch weitere Fragen zu dem Thema Fluggastrecht haben oder sich selbst in solch einer Lage befinden, können Sie uns, die Kanzlei Mingers & Kreuzer telefonisch unter 02161 / 80 81 erreichen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserem YouTube-Kanal. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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