Wenn ein vermögensloser und alleinstehender Mieter stirbt, fürchten Vermieter ausbleibende Mieten für eine nicht geräumte Wohnung. Was Vermieter tun können und an wen sie sich wenden können – 4 Tipps zur Nachlasspflegschaft für unfreiwillige Erben! Anwalt für Erbrecht.
Das liegt zugrunde: Ein alleinstehender, vermögensloser Mann stirbt, ein Mieter mit Wohnung, aber ohne bekannte Erben. Der Vermieter verzweifelt, denn wer soll die Abwicklung des Mietverhältnisses übernehmen, die Wohnung räumen und ausstehende Mieten zahlen?
Beim Amtsgericht beantragt der Vermieter nun die Nachlasspflegschaft eines noch nicht bezifferten Nachlasses. Doch das AG lehnt den Antrag ab. Warum? Ein Nachlassvermögen ist zu gering bzw. nicht vorhanden. In zweiter Instanz gab man dem Antrag des Vermieters aber statt.
Was das Gericht sagt: Das OLG Zweibrücken begründet die Entscheidung zugunsten des Vermieters mit den bestehenden Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft. Ein Sicherungsbedürfnis ist dabei keine der Voraussetzungen für den Antrag durch einen Nachlassgläubiger. Auch wenn es keine Erben gibt, reicht für den Antrag der Nachlasspflegschaft die Geltendmachung von Forderungen gegenüber einem Nachlass.
Das Gericht entschied darüber hinaus, dass eine Nachlasspflegschaft auch dann beantragt werden kann, wenn kein Vermögen existiert und eine Vorauszahlung von Kosten wie bspw. den Räumungskosten nicht vom Vermieter getragen werden müssen. Erben auf Vertretung: Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft ist somit vertretend für einen oder mehrere, unbekannte Erben.
4 Tipps für Vermieter
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