Eine US-Fluggesellschaft hat fast 600 Mitarbeiter entlassen, die sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen wollten. Auch weitere Konzerne könnten hinsichtlich der Impfvorgaben von Präsident Biden nachziehen. Wäre eine solche Impfpflicht auch in Deutschland möglich? Wir beleuchten die Rechtslage.
Die US-Fluggesellschaft United Airlines hat fast 600 ihrer Mitarbeiter entlassen, die sich nicht gegen das Covid-Virus haben impfen lassen. Einzig eine gesundheitliche oder religiöse Ausnahmegenehmigung konnte die Impfpflicht entfallen lassen.
United Airlines hatte – genau wie andere große US-Konzerne – eine Impfpflicht für die eigenen Mitarbeiter angeordnet. Wer dieser Aufforderung nicht nachkam, musste mit einer Kündigung rechnen. Ein Großteil (etwa 97 Prozent) waren bis zum Fristende geimpft. Für das verbleibende Personal wurde nun das Kündigungsverfahren eingeleitet. Diese Beschäftigten haben jedoch noch die Möglichkeit, sich bis zum offiziellen Kündigungsgespräch impfen zu lassen und somit die Kündigung abzuwenden.
Schon vor dem politischen Eingreifen der von Präsident Biden geführten Regierung hatten etliche US-Konzerne den Mitarbeitern oder zumindest einem Großteil des Personals Ultimaten für eine Impfung gestellt. Als bekannteste Unternehmen sind hier die Bank Goldman Sachs, Microsoft oder der Disney-Konzern zu nennen.
Arbeitnehmer müssen sich nur impfen lassen, wenn dazu eine gesetzliche Pflicht besteht. Bei Covid-19 gibt es in Deutschland eine solche gesetzliche Impfpflicht nicht.
In der Folge können Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter, trotz ihnen zustehendem Direktionsrecht, keine Impfpflicht am Arbeitsplatz einführen. Dem stehen Grundrechte der Arbeitnehmer, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. Satz 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG, entgegen. Der Grundsatz der Impf-Freiwilligkeit ergibt sich unter anderem auch aus § 23a des Infektionsschutzgesetzes.
Der Arbeitgeber, welcher mit Verweis auf die fehlende Schutzimpfung den Zugang zu den Bürogebäuden verweigert, schadet sich in der Regel selbst. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeit an, welche der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht annimmt. Hierdurch gerät er in den sogenannten „Annahmeverzug“, sodass dem Arbeitnehmer der Annahmelohn zusteht, auch wenn er gar keine Leistung erbracht hat.
Besonderheiten müssen jedoch in Krankenhäusern, sowie Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen beachtet werden. In solchen muss immer, dem neusten Stand der Wissenschaft entsprechend sichergestellt werden, dass die Weiterverbreitung von Krankheitserregern verhindert werden kann. Dies findet jedoch keine Anwendung auf Pflegeeinrichtungen für Senioren, obwohl hier die Problematik vergleichbar ist.
Eine Impfpflicht für das Personal ist jedoch auch in solchen Betrieben nicht rechtmäßig. Der Arbeitgeber muss dennoch sicherstellen, dass von Nicht-Geimpften keine Gefahr für Patienten ausgehen kann. Dies kann zur Folge haben, dass nicht-geimpfte Mitarbeiter in einzelnen Bereichen nicht mehr tätig werden können.
Grundsätzlich ist eine Impfpflicht auch nach deutschem Recht nicht unvorstellbar. Dies hat bereits die Einführung der Masern-Impfpflicht gezeigt. Auch das Infektionsschutzgesetz bietet die Grundlage für eine mögliche Impfpflicht, Bund und Länder haben von dieser jedoch bisweilen noch nicht Gebrauch gemacht. Nur wenn keine milderen Mittel zum Schutz der Bevölkerung mehr denkbar sind, könnte ein derartiger Schritt rechtmäßig sein. Hiervon ist aktuell jedoch nicht auszugehen.
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