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29.02.2016
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6 Mängel an der Wohnung, die der Vermieter bei Ihrem Auszug akzeptieren muss

29.02.2016

Bei einem Umzug ist die Zeit oft knapp und alles artet in großer Hektik aus. Schwere Möbel zerkratzen beim Transport das Parkett oder durch schlechtes Zeitmanagement genügt die Zeit nicht mehr, um ordentlich zu Putzen. Wir erklären Ihnen, welche Dinge Sie vernachlässigen können, da der Vermieter keine rechtliche Grundlage für eine Beschwerde gegen Sie hat.

Mängel beim Auszug: Vermieter in die Pflicht ziehen

In nahezu jedem Mietvertrag steht geschrieben, dass der Mieter sogenannte Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Viele dieser Klauseln wurden jedoch von Gerichten für unwirksam erklärt. Sind unwirksame Regelungen im Vertrag enthalten, muss der Vermieter sämtliche Kosten alleine tragen. Laut BGH sind Mieter auch dann nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Falls Mieter renoviert haben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren, können sie bis zu 6 Monate nach dem Auszug die Auslagen vom Vermieter zurückfordern.
Zu welchen Schönheitsreparaturen Sie nicht verpflichtet sind, haben wir für Sie aufgelistet:

  1. Selber gestrichene Wände

Schönheitsreparaturen, die im Mietvertrag vereinbart waren, darf der Mieter selber auszuführen (Bundesgerichtshof, AZ: VIII ZR 294/09). Sogar Freunde und Bekannte dürfen mithelfen, solange das Ergebnis stimmt. Wichtig ist, dass die Wand „fachgerecht“ gestrichen wurde.

  1. Kratzer auf dem Fußboden

Leichtere Kratzer im Parkett, von Möbeln verursachte Druckstellen oder schlicht eine Abnutzung des Bodenbelags müssen laut der Stiftung Warentest vom Vermieter akzeptiert werden. Eine Sanierung des Fußbodens gehört folglich nicht zu den Schönheitsreparaturen. Für über die normale Benutzung hinausgehende Schäden, wie etwa Brandlöcher oder Kaffeeflecken, haftet jedoch der Mieter.

  1. Abnutzung

Einige kleinere Defekte in der Mietwohnung zählen nach Ansicht der Gerichte zur normalen Abnutzung. So entschied das Amtsgericht Zweibrücken (Az: 2 C 71/13), dass für einen verkalkten Duschkopf oder ein fehlendes Flaschenfach kein Schadensersatz vom Vermieter verlangt werden kann.

  1. Keine Grundreinigung von Nöten

Steht im Mietvertrag, dass die Wohnung in einem „besenreinen“ Zustand übergeben werden muss, entschied der BGH das genau dieser Wortlaut gemeint ist (Az. VIII ZR 124/05). Die Entfernung grober Unreinheiten reicht völlig. Nichtmals die Fenster muss der Mieter vor seinem Auszug putzen, nur Dekorationen oder Klebereste müssen entfernt werden. Für eine besenreine Übergabe müssen aber beispielsweise Spinnweben aus dem Keller entfernt werden.

  1. Abnutzungen im Badezimmer

Zerkratzte Fliesen sind bei der normalen Abnutzung mit inbegriffen. Folglich muss der Vermieter sie bei der Wohnungsübergabe tolerieren. Das Gleiche gilt für schwarze Fugen im Bad. Das Amtsgericht Köln entschied, dass der Mieter die Fugen nicht weißen muss. (Amtsgericht Köln WuM 95, 312)

  1. Nachträglich erkannte Mängel

Findet der Mieter nach der Schlüsselübergabe noch Mängel, die nicht im Mängelprotokoll aufgeführt wurden, kann er nichts mehr dagegen unternehmen. Der Vermieter kann laut dem Landgericht Braunschweig nur Mängel, die im Protokoll vermerkt wurden, für Schadensersatz geltend machen. (Az. 6 S 175/94)
Haben Sie Fragen zum Thema Mietrecht? Rufen Sie uns unter 02461/8081 an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Weitere interessante Artikel rund um das Thema Mietrecht finden Sie auf unserem Blog.

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