Der EuGH hat entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann verjähren, wenn der Mitarbeiter vom Arbeitgeber über seinen Anspruch unterrichtet wurde. Nähere Informationen zu den EuGH-Fällen finden Sie im Folgenden!
In den zwei vorliegenden Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat einmal ein bei der Fraport AG beschäftigter schwerbehinderter Arbeitnehmer geklagt. Er konnte seinen Urlaub von 34 Tagen wegen einer ab Dezember 2014 erlittenen vollen Erwerbsminderung nicht mehr wahrnehmen.
Im anderen Sachverhalt hat eine in einem Krankenhaus angestellte Frau geklagt. Ihr blieben aufgrund einer lang andauernden Erkrankung noch 14 restliche Urlaubstage für 2017 übrig.
In beiden Fällen haben die Arbeitgeber die Ansicht vertreten, dass die jeweiligen Urlaubsansprüche zu spät geltend gemacht wurden. Der erkrankungsbedingt nicht wahrgenommene Urlaubsanspruch sei 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der bezahlte Urlaub in der Regel im laufenden Urlaubsjahr wahrzunehmen. Restliche Urlaubstage können aber aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen auch noch bis Ende März des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Anschließend verfällt der nicht genommene Urlaub.
Der EuGH hat, auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BArbG), entschieden, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über einen drohenden Verfall der Urlaubsansprüche informieren muss. Ihn trifft eine Hinweispflicht.
Wie oft und wann wann der Arbeitgeber auf den Verfall hinweisen muss, ist noch nicht geklärt. Das BAG wird über beide Fälle am 20. Dezember 2022 abschließend entscheiden.
In einem weiteren, dem neusten Fall vor dem EuGH hat eine Steuerfachangestellte, die von 1996 bis 2017 in einer Kanzlei tätig war, auf Urlaubsgeltung der Vorjahre geklagt. Die Frau konnte den ihr zustehenden Urlaub aufgrund ihres großen Arbeitsvolumens nicht vollständig in Anspruch nehmen. Ihr Arbeitgeber hatte sie nicht darauf hingewiesen, dass ihr Anspruch verfallen kann, wenn sie ihn nicht wahrnimmt.
Als die ehemalige Mitarbeiterin im Jahr 2018 die Abgeltung des nicht wahrgenommenen Urlaubs des Vorjahre geltend machte, berief sich der Arbeitgeber auf die Verjährung.
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Als der Arbeitgeber Revision einlegte, wies das Bundesarbeitsgericht (BArbG) die Sache zur Vorabentscheidung an den EuGH.
Laut Urteil des EuGH hat auch hier der Arbeitgeber seine Hinweispflicht verletzt. Der Arbeitnehmer muss über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt werden, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
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