Mehrere Arztpraxen wollen nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete behandeln. Zur Durchsetzung der 3G-Regel stützen sie sich dabei auf ihr Hausrecht. Ist das juristisch haltbar? Rechtsanwalt Markus Mingers geht im Folgenden auf die Rechtslage ein!
Die Zugangsbeschränkung wird durch ein Schild an der Eingangstür verdeutlicht: „Zutritt und ärztliche Behandlung nur nach 3G-Regelung!“ Derzeit gibt es mehrere Arztpraxen, die nur noch geimpfte, genesene und getestete Personen empfangen und behandeln wollen.
„Begründet wird das mit dem Hausrecht und den Argumenten, dass sie die Patienten schützen wollen, die sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen können“, sagt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Darunter fallen etwa Schwangere, Kinder sowie Menschen mit einem beeinträchtigten Immunsystem.“
Als weiteres Argument führen Praxisleiter auf, dass sie den Praxisbetrieb nicht gefährden wollen. Wer keinen negativen PCR- oder Schnelltest nachweisen kann, soll ihn aber noch in der Praxis nachholen können.
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Markus Mingers ist die Durchsetzung der 3G-Regel in Arztpraxen rechtlich nicht möglich. „Ärzten ist es untersagt, nach Hautfarbe, Geschlecht oder auch Impfstatus zu diskriminieren. Dieser Ansicht ist auch die Kassenärztliche Vereinigung. Im schlimmsten Fall kann man den Arzt strafrechtlich wegen unterlassener Hilfeleistung verfolgen“, so Mingers. „Hat ein Patient akute Schmerzen und den Wunsch, sich ärztlich behandeln zu lassen, dann darf der Arzt schon nach dem geschworenem Eid den Patienten nicht abweisen.“ Laut Kassenärztlicher Vereinigung ist man als Arzt immer der Gefahr einer möglichen Ansteckung ausgesetzt. Wer den Beruf wählt, müsse sich dessen bewusst sein.
„Die Maßnahme gilt immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das heißt, das Mittel müsste einen legitimen Zweck verfolgen und dabei geeignet, erforderlich und angemessen sein“, führt Rechtsanwalt Markus Mingers weiter aus. „Hier gibt es allerdings ein milderes Mittel. Man könnte für Personen, die weder geimpft, noch genesen oder getestet sind, zum Beispiel spezielle Sprechstunden in entsprechend vorgesehenen Räumen anbieten. Die ärztliche Behandlung könnte dann in diesen separaten Räumen vorgenommen werden. Somit fehlt es an der Erforderlichkeit.“
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