Bild: Ink Drop / shutterstock.com
Nach dem Tod eines Menschen stellt sich im heutigen Zeitalter immer häufiger die Frage, wer auf die digitalen Konten der verstorbenen zugreifen darf. Ob E-Mail-Konten, die Cloud oder das Facebook-Profil, wem diese Daten nach dem Tod gehören ist bislang noch ungeklärt.
Nun gibt es jedoch Klarheit in dieser Angelegenheit. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes wurde mit größter Spannung erwarten, da dies eine Entscheidung mit hoher Signalwirkung ist.
Verhandelt wird ein Fall rund um den Tod eines damals 15-jährigen Mädchens, welches im Jahr 2012 durch einen Sturz vor die U-Bahn ums Leben kam. Die Ursache für den Sturz ist allerdings weiterhin ungeklärt.
Um durch mögliche Chat-Nachrichten aufzuklären ob es sich um einen Unfall oder Suizid handelt, wollten sich die Eltern Zugang zu dem Facebook-Profil ihrer Tochter verschaffen. Doch obwohl sie das Passwort zur Hand hatten, wurde ihnen kein Zugang gewährt. Grund dafür ist Facebook selber, dass das Profil, wie nach dem Erfahren eines Todes üblich, einfror. Anschließend kam es zu einer Klage seitens der Eltern.
Die erste Instanz, das Berliner Kammergericht, lehnte zuvor das Ersuchen der Eltern aufgrund des Fernmeldegeheimnisses ab. Die Eltern gingen in die Revision.
Facebook berief sich während des Verfahrens immer wieder auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Chatteilnehmer. Der Vorsitzende Richter entgegnete jedoch, dass es nie gewährleistet sei, dass kein Zweiter mitliest. Zudem war den Eltern das Passwort ihrer Tochter schon zu Lebzeiten bekannt.
Nun kam es zur endgültigen Entscheidung seitens des Bundesgerichtshofes. Die Eltern erhalten, als Erben, Zugang zu dem Nutzerprofil der Tochter. Damit hob der Bundesgerichtshof aus Karlsruhe das Urteil des Berliner Kammergerichts in letzter Instanz auf.
Begründung: Das Gericht sieht keinen Anlass dazu, digitale Daten anders zu behandeln als andere Besitztümer, wie beispielsweise Tagebücher oder Briefe. Der seitens der Tochter mit Facebook abgeschlossene Nutzungsvertrag geht somit an die Erben, in diesem Falle die Eltern, über.
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