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Was ändert sich zum Jahresanfang für Arbeitnehmer? Worauf müssen Versicherte achten? Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, mit der Sie das neue Jahr beruhigt beginnen können. Wir wünschen einen guten Rutsch!
Wer fällt alles unter dem Mutterschutz? Ab dem neuen Jahr sind auch Schülerinnen, Auszubildende und Studentinnen geschützt. Durch die neue Regelung wird der Kündigungsschutz verbessert. Arbeitgeber sind dazu verpflichtete, das Arbeitsumfeld derartig zu gestalten, dass die Frau ihren Arbeitsplatz für die Schwangerschaft nicht aufgeben muss. Zudem tritt ein Gesetz in Kraft, welches ein Genehmigungsverfahren für Nachtarbeit fordert.
Ebenfalls gute Nachrichten für Verfechter der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen! Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben ab 2018 einen Auskunftsanspruch darüber, wie die Bezahlung ihrer Kollegen bei einer gleichartigen Tätigkeit ist. Die Regelung gilt für Betriebe ab 200 Beschäftigte. Es ist ein kleiner Schritt auf dem Weg zur Lohngleichheit – und ein Wichtiger gegen Diskriminierung.
Hinsichtlich einer betrieblichen Altersvorsorge sollen durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) künftig auch Beschäftigte kleiner Unternehmen und weniger Beschäftigte Zugang zu einer Betriebsrente erhalten. Die Einführung des Sozialpartnermodells soll Beschäftigten möglichst viel Sicherheit und weniger Risiken geben. Es soll sicherstellen, dass die Bedingungen für betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften auf Augenhöhe ausgehandelt werden.
Ab dem 1.1.2018 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) bei 6.500 € pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 € pro Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftlicht Rentenversicherung (West) liegt bei 8.000 € im Monat bzw. bei 7.150 € monatlich (Ost).
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat den zusätzlichen Zusatzbeitrag um 0,1 % gesenkt – somit auf 1,0 %. Die Zusatzbeiträge müssen von den Versicherten komplett übernommen werden. Allerdings können die einzelnen Gesetzlichen Krankenkassen von diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach oben oder auch nach unten abweichen.
In 2018 steigen Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld weiter an. Der Grundfreibetrag 9.000 €. Das sind 180 € mehr als im Vorjahr. Der Kinderfreibetrag wurde mit 4.778 € um 72 € angehoben. Der Unterhaltshöchstbetrag liegt bei 9.000 €, somit bei 180 € mehr als im Jahr 2017.
Das Kindergeld des ersten und zweiten Kindes liegt bei 194 €, für das dritte bei 200 € und für das vierte bzw. jedes weitere bei 225 €.
Hartz VI- Empfänger können sich auf einen höheren Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldbetrag freuen. Personen, welche die Regelbedarfsstufe 1 beanspruchen, also Alleinerziehende sowie Erwachsene nicht-erwerbsfähige oder Behinderte erhalten 416 €. Bedarfsgemeinschaften haben Anspruch auf 374 € – 6 € mehr als im Vorjahr. Empfänger der Regelbedarfsstufe 3, somit Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen sowie nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern erhalten 332 €.
Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können 316 € beanspruchen. Der Betrag wurde um 5 € erhöht. Kindern von 6 bis unter 14 Jahren kommen 296 € zugute – Kindern unter 6 Jahren lediglich 240 €.
Im neuen Jahr wird der Rentenwert Ost in den nächsten sieben Jahren an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen – in 0,7 %-Schritten. Begonnen wird am 1. Juli 2018 mit 95,8 %, sodass die 100 % am 1. Juli 2024 erreicht werden.
Für Personen, die krankheitsbedingt gar nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten können, greift die Erwerbsminderungsrente. Diese fällt 2018 höher aus, weil ab dem 1. Januar 2018 die „Zurechnungszeit“ schrittweise um drei Jahre verlängert wird – von 62 auf 65 Jahre.
Der Mindestlohn liegt im neuen Jahr bei 8,84 €. Erst im Jahr 2019 wird er neu festgelegt. Abweichend davon gelten bestimmte Branchen-Mindestlöhne. In einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung liegt er bei 15,26 € – bisher lag er bei 14,60 €. Der Mindestlohn im Elektrohandwerk steigt bundesweit auf 10,95 € an. In der Pflegebranche liegt der Mindestlohn bei 10,55 € (West inkl. Berlin) und 10,05 € (Ost).
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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