Bild: Anton Mukhin / shutterstock.com
Dem Gärtner Hartmut H. (49) wurde gekündigt, weil er zu dick für seinen Job war. Sein Arbeitgeber argumentierte, dass der 200 Kilo schwere Mann seine Arbeiten nicht mehr ordnungsgemäß ausführen konnte: Er passte weder hinter das Lenkrad des Firmenwagens, noch gab es passende Arbeitskleidung oder tragfähige Leitern für ihn. Unternehmen und Arbeitnehmer vereinbarten vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf schlussendlich einen Vergleich: Der Gärtner muss sich bemühen, abzunehmen und die Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren. Ob es rechtlich möglich ist, seinem Arbeitnehmer wegen zu hohem Körpergewicht zu kündigen, lesen Sie im Folgenden.
Nach 30 Jahren im Garten- und Kanalbaubetrieb hatte der Arbeitgeber dem 49-Jährigen Hartmut H. gekündigt. «Wenn er über ein frisch verlegtes Straßenpflaster läuft, verschiebt sich das. Vor allem das Bücken ist bei ihm ein Problem.» Die Körperfülle des Gärtners betreffe auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: «Darf ich ihn in seinem Zustand in praller Sonne zu harter körperlicher Arbeit aussetzen?»
Zuvor hatte der Gärtner erfolglos in einem Adipositaszentrum versucht, Gewicht zu verlieren. Die Mediziner dort hätten gesagt, ohne eine Operation komme man in diesem Fall nicht weiter.
Die Richterin wies darauf hin, dass viel von der Prognose abhänge. Sei diese negativ, sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftigen: «Eine dauerhafte Erkrankung ist letztlich ein Problem des Arbeitnehmers.» Notfalls müsse ein Gutachter klären, ob er eingesetzt werden könne. Eine Magenverkleinerung wollte das Gericht nicht vorschreiben.
Grundsätzlich können Sie wegen Fettleibigkeit nicht gekündigt werden, sondern erst, wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. Eine Kündigung erfolgt auch, wenn die sogenannte Adipositas zu Krankheiten mit hohen Ausfallzeiten führt!
Gegen solch eine Kündigung hilft eine positive Gesundheitsprognose durch einen Arzt. Im Falle eines negativen Gutachtens ist eine Kündigung zulässig, weil dem Arbeitgeber die betrieblichen und wirtschaftlichen Belastungen nicht zumutbar sind.
Eine bestimmte Kleiderordnung darf Ihr Arbeitgeber festlegen, eine Konfektionsgröße jedoch nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Models.
Bei einer Stellenausschreibung ist es dem Arbeitgeber möglich, einen schlanken Mitarbeiter zu suchen, sofern dies eine Bedeutung für den Job hat (z.B. Verkauf von Schlankheitsprodukten). In diesem Fall würde keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorliegen! Bei bestimmten Arbeitsverhältnissen darf Ihr Arbeitgeber auch auf Ihre Fitness achten (Beispiel Feuerwehr oder BademeisterIn).
Wichtig: Im Bewerbungsgespräch müssen Sie nur wahrheitsgemäß antworten, wenn Ihr Gewicht direkt mit Ihren Arbeitsleistungen zu tun hat!
Sie können nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Außerdem muss eine Kündigung schriftlich erfolgen! Andernfalls ist sie unwirksam und das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Es gibt grundsätzlich vier Kündigungsarten:
Der Arbeitgeber muss bei betrieblichen Kündigungen eine Sozialauswahl vornehmen. Er darf dem Arbeitnehmer kündigen, der am wenigsten sozial schutzbedürftig ist. Bei der Auswahl muss er die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und – wenn gegeben – die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen!
Hier kündigt Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bietet Ihnen aber gleichzeitig an, es unter anderen Bedingungen fortzusetzen. Wie bei jeder anderen Kündigung muss ein sachlicher Grund gegeben sein, um die Kündigung sozial zu rechtfertigen. Andernfalls ist sie unwirksam. Sie können durch die Kündigungsschutzklage überprüfen lassen, ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt.
Gesetzlich kann Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Sie und Ihr Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag aber auch längere Kündigungsfristen und weiter reichende Kündigungstermine vereinbaren.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de . Weitere aktuelle und interessante News finden Sie täglich auf unserem Blog.
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