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Mit dem Auszug aus dem Elternhaus kommt auch die Verantwortung. Zwei von drei Studenten arbeiten nebenher. Die meisten dürfen dennoch mit finanzieller Unterstützung durch die Eltern rechnen. Welche Punkte beim Minijob zu beachten sind, um nicht draufzuzahlen, erfahren Sie im Folgenden!
Abgesehen von der Rentenversicherung ist eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei. Wichtig ist, dass man entweder als geringfügige Beschäftigung nicht mehr als 450 € im Monat verdienen darf oder man als kurzfristige Beschäftigung bei einem höheren Verdienst nicht länger als 3 Monate ab einer 5-Tage-Woche bzw. über 70 Arbeitstage bei einer kürzeren Arbeitswoche im Kalenderjahr arbeiten darf.
Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Verdienste zusammengerechnet. Verdient man nur einen Cent mehr als 450 €, wird der Minijob zum sogenannten Midijob, bei dem der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Verdient man nur knapp über 450 €, hat man dadurch zunächst sogar weniger als 450 € in der Tasche. Anfangs zahlt man im Verhältnis zum Arbeitgeber geringere Sozialversicherungsbeiträge. Aber dieser Anteil steigt dann von Zeit zu zeit bis 850 €. Ab 850 € oder mehr zahlen beide Seiten dann jeweils die Hälfte der Beiträge.
Auch bei Minijobber gilt: wer beim Zusammenrechnen seiner kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr die limitierte Arbeitszeit überschreitet, ist versicherungspflichtig!
Ja – zumindest weitgehend. Auch für Werkstudenten oder studierende Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € brutto die Stunde.
Im Krankheitsfall ist das Entgelt sechs Wochen weiterzuzahlen, undzwar ab dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis vier Wochen besteht. Dabei muss das Arbeitsverhältnis aber rechtlich bestehen.
Zudem hat man Anspruch auf Urlaub – oder zumindestens Teilurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht. Wenn es der Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorsieht, haben Sie auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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