Bild: Brian A Jackson / shutterstock.com
Die Urlaubsplanung kann noch so akribisch gewesen sein, bei einem Gepäckverlust scheint im ersten Moment alles für umsonst. Die Vorstellung, dass alle Teile im Koffer, in der Reisetasche oder im Rucksack verloren sein sollen, kann die Urlaubsstimmung zunichte machen. Was Ihnen als Reisender zusteht und wie Sie am besten vorgehen sollten, erklären wir!
Man kommt am Zielflughafen an und freut sich auf die Urlaubsunterkunft! Ein letzter Stopp am Gepäckband und dann kann der Urlaub starten. Doch dann kommt der Schock. Das Gepäck ist nicht da. In so einer Situation sollten Sie direkt zum Gepäckermittlungsschalter gehen oder zur Lost & Found-Stelle und dort den Verlust melden. Dort muss sowohl das Gepäck als auch der Inhalt dessen beschrieben werden und das in Schriftform.
Wenn das Gepäck verloren geht, kann der Reisende Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen. Diese bieten den Fluggästen teilweise ein Overnight-Kit an. In diesem Paket sind die wichtigsten Toilettenartikel enthalten, damit der Betroffene die erste Nacht ohne Gepäck überbrücken kann. Zusätzlich erstattet die Airline in der Regel anfallende Kosten für die notwendigen Dinge, wie beispielsweise Kleidung und Unterwäsche zum Wechseln, etc. Dabei ist die Notwendigkeit dieser Artikel besonders wichtig, da die Airline nur für solche Einkäufe den Preis erstattet. Dafür müssen jedoch auch die Kassenzettel aufbewahrt werden!
Jedoch werden notwendige Einkäufe von Fall zu Fall individuell bewertet. Für einfache „Entspannungsurlaube“ geht das Notwendige in der Regel nicht weit über die Toilettenartikel und Wechselwäsche hinaus. Wenn man aber beispielsweise auf eine Hochzeit eingeladen ist, werden auch die Kosten für passende Schuhe und Abendgarderobe ersetzt! Hierbei sollte jedoch nachgewiesen werden können, dass die Einkäufe für den bestimmten Anlass getätigt wurden. Somit wird sichergestellt, dass die Airline sich vor der Zahlung nicht weigern kann!
In den meisten Fällen wird das Gepäck nach einigen Tagen wiedergefunden und beispielsweise ins Hotel geliefert. Es ist jedoch auch möglich, dass das Gepäck ganz verschwunden bleibt. In solchen Fällen ist die Airline dazu verpflichtet Schadensersatz zu leisten.
Sollte das Gepäck also nach zwei bis drei Wochen noch immer nicht aufgetaucht sein, sollte man den Totalverlust der Fluggesellschaft melden. Da die Höhe des Schadensersatz abhängig vom Gepäckgegenstand und seinem Inhalt ist, muss der Wert dessen im Nachhinein belegt werden. Daher ist zu empfehlen vor dem Flug ein Foto vom Inhalt des Koffers zu schießen.
Die Haftungsobergrenze liegt momentan bei 1.200 Euro. Wer also teurere Gegenstände im Gepäck mitgeführt hat, muss sich trotz allem mit dieser Summe zufrieden geben. Die Obergrenze gilt jedoch pro Reisenden und nicht pro Gepäckstück. Wer also Gepäck für zwei in einem Koffer hatte, könnte durchaus einen Schadensersatz von insgesamt 2.400 Euro fordern!
Beim Verlust des Handgepäck ist es sehr schwierig einen Schadensersatz geltend zu machen, da hierbei eine Verschuldungshaftung gilt. Wenn das Handgepäck also weg ist, muss bewiesen werden, dass jemandem aus der Besatzung im Flugzeug ein Fehler unterlaufen ist oder dass das Gepäck gestohlen wurde. Wurde der Diebstahl aber nicht direkt beobachtet, ist es fast unmöglich den Schadensersatz geltend zu machen.
Auch bei einer Bahnreise gilt die Verschuldungshaftung. Geht das Handgepäck also während der Bahnfahrt verloren, muss auch hier der Diebstahl eindeutig nachgewiesen werden. Wird das Gepäck jeder bei der Bahn aufgegeben und verschickt und geht dabei verloren, ist die Chance auf Schadensersatz definitiv Höher! Kommt das Gepäck nur verspätet am Zielort an, zahlt die Bahn eine Entschädigung für jeden Tag der Verspätung.
Wenn das Gepäck jedoch vollkommen verloren gegangen ist, hat der Reisende auch hier einen Anspruch auf eine Entschädigung. Je wertvoller der Inhalt der Gepäcks war, desto höher fällt die Entschädigungssumme aus. Der Wert des Gepäcks muss jedoch nachgewiesen werden können. Die Obergrenze dieser Summe variiert je nach Zielort, also ob der Zielort innerhalb oder außerhalb von Deutschland liegt.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem oder weitere Themen haben, helfen Wir Ihnen gerne weiter! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, beraten Sie individuell in Ihrem Fall. Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar und bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an!
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