Bild: Soda Productions/ shutterstock.com
Autofahren zu können heißt mobil sein. Der Führerschein ist noch immer ein wichtiger Teil des Erwachsenwerdens – es gibt jährlich etwa eine Millionen neue Fahranfänger. Genauso schwierig wie das Bekommen ist das Behalten des Führerscheins. Während der Probezeit gelten besondere Regeln, an die man sich zu halten hat. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht!
Die Probezeit ist seit 1986 gesetzlich festgeschrieben. Grund hierfür waren Statistiken, die nachgewiesen haben, dass Fahranfänger besonders häufig in Verkehrsunfälle verwickelt waren. Um dem entgegenzuwirken, gelten strengere Regeln für Jugendliche und junge Erwachsene. Grundsätzlich läuft die Probezeit zwei Jahre lang – vorausgesetzt, man begeht während dieses Zeitraums keine schwereren Verkehrsverstöße.
Während der Probezeit haben sich Fahranfänger unter anderem an die Null-Promille-Grenze zu halten. Wer sich hinter das Steuer setzt, darf kein Alkohol im Blut haben. Ein Verstoß kostet einen Regelsatz von 250 €. Je nach Höhe des Pegels muss man mit mindestens einem Punkt in Flensburg rechnen. Zudem wird die Probezeit verlängert und man muss an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Autofahrern außerhalb der Probezeit ist bis zu 0,5 Promille gestattet. Voraussetzung ist hierbei, dass der Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
Die Null-Promille-Grenze gilt aber auch für Autofahrer, die die Probezeit bereits bestanden haben. Dieselbe Regel gilt für Autofahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Die Höhen der Strafen sind abhängig von der Art des Vergehens. Sie lassen sich in drei Stufen von Verstößen unterteilen.
Die erste Stufe beinhaltet Vergehen, die unter 60 € Bußgeldzahlung liegen und somit als noch nicht schwerwiegend anzusehen sind. Sie werden während der Probezeit nicht anders behandelt als danach. Falschparken an Sperrflächen zum Beispiel wird mit 25 € bestraft, wie auch nach der Probezeit.
Wenn man aber ein Vergehen begeht, für das es nach dem Bußgeldkatalog mindestens einen Punkt in Flensburg gibt, wirkt sich dies unter Umständen direkt auf den Führerschein aus. Die zweite Stufe (Gruppe B) befasst sich mit weniger schwerwiegenden Verstößen. Darunter fällt unter anderem der Handyverstoß, das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder die Gefährdung bzw. Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen. Beim ersten Vergehen solcher Verstöße, müssen Fahranfänger noch keine Auswirkungen auf den Führerschein befürchtet werden. Hier gilt also: einmal ist kein Mal. Einen zweiten derartigen Verstoß sollten Sie jedoch vermeiden!
Schwerwiegende Verstöße der dritte Stufe (Gruppe A) werden immer mit direkten Auswirkungen auf den Führerschein geahndet. An folgendem Beispiel sehen Sie, um wieviel die Strafe für einen Fahranfänger verschärft wird.
Wird ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt, muss er ein Bußgeld zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg. Ein Fahrverbot droht ihm erst bei mehr als 41 km/h. Wer jedoch in der Probezeit 21 km/h zu schnell fährt, muss mit der Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre rechnen und an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Bei einem A- oder zwei B-Verstößen verlängert sich die Probezeit. Wer während der Verlängerung erneut einen A- oder zwei B-Verstöße begeht, bekommt eine Verwarnung verbunden mit der Aufforderung, freiwillig innerhalb einer zweimonatigen Frist an einer verkehrspsychologischen Untersuchung teilzunehmen – diese kann mehrere hundert Euro kosten! Wenn die Frist verstreicht und ein dritter A- bzw. zwei B-Verstöße folgen, wird die Fahrerlaubnis für drei Monate entzogen.
Gleichzeitig können Fahranfänger Punkte in Flensburg sammeln oder Bußgelder zahlen, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis dennoch nicht aufheben.
Das Heranziehen eines Anwalts kann durch Überzeugung des Richters helfen, eine Strafe geringer ausfallen zu lassen.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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