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Streit um einen Fahrstuhl – BGH muss entscheiden

20.01.2017

Bild: PaulWong / shutterstock.com

Ein Älteres Ehepaar wollte auf eigene Kosten einen Fahrstuhl in dem Plattenbau bauen lassen, da ihre Eigentumswohnung in der fünften Etage liegt. Ihre Bitte stieß jedoch bei anderen Eigentümern auf Widerstand, weshalb der Fall am Ende vor dem obersten deutschen Gericht landete.

Der Fahrstuhl-Streit:

Das 80-jährige Paar hat Schwierigkeiten ihre Wohnung in der fünften Etage zu erreichen. Deshalb schlug es vor, dass es auf eigene Kosten einen Fahrstuhl in dem Plattenbau installieren lassen könnte, womit aber viele Eigentümer nicht einverstanden waren.

Der dazu vorgesehene Schacht dient den anderen Eigentümern nämlich zur Aufbewahrung von beispielsweise Fahrrädern oder Kinderwagen. Durch den neuen Aufzug würde somit dieser Stellplatz wegfallen.

Durch die daraus entstandene Streitigkeit um den Fahrstuhl, landete der Fall vor dem Gericht, durchlief zwei weitere Instanzen und wurde letztendlich dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Das Urteil der BGH:

Der BGH entschied, dass der Aufzug nicht installiert werden darf.

Die Begründung liegt darin, dass der Bau des Fahrstuhls die anderen Wohnungseigentümer nicht benachteiligen darf, dies würde er aber tun!

Er würde den anderen Eigentümern benötigte Stellplätze nehmen. Hinzu kommt noch, dass die anderen Bewohner den Aufzug nur mit nutzen dürften, wenn diese einen gewissen Betrag zu dem Bau hinzusteuern würden. Ihnen würde also ein Sondernutzungsrecht zugesprochen werden und die Eigentümer, die nicht bau- und zahlungswillig sind, würden von der Nutzung des Aufzugs ausgeschlossen sein. Sie dürften also einen Teil des gemeinsamen Treppenhauses nicht mehr benutzen.

Der BGH befand außerdem, dass das ältere Ehepaar dieses Risiko bereits beim Erwerben der Wohnung eingegangen ist.

Somit entschieden die Richter zu Ungunsten des Rentner-Ehepaares, auch wenn sie Verständnis für das Anliegen der 80-Jährigen haben.

Fazit!

Auch wenn die Umstände ersichtlich schwer für das ältere Paar sind, lässt sich aus keinem Gesetz beschließen, dass zugunsten des Paares entschieden werden müsste. Weder aus dem Grundgesetz lässt sich erschließen, dass die Erschwernisse zulasten der übrigen Wohnungseigentümer beseitigt werden müsste.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, unter 02461/8180 erreichbar.

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