Versicherer dürfen die Zahlungen kürzen, wenn ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Das heißt, dass dieser Schaden hätte verhindert werden können, wenn man achtsamer gewesen wäre. Es gibt jedoch auch Versicherer, die auf eine Klausel für den Fall von Fahrlässigkeit verzichten. Sind Versicherer dazu verpflichtet, auf solche Klauseln hinzuweisen und dürfen sie die komplette Zahlung einstellen?
Manche Versicherer weisen auf eine solche Klausel in der kurzen Information über den Vertrag hin, wozu sie aber nicht verpflichtet sind!
Wenn die entsprechende Klausel also nicht in der Kurzinformation benannt wurde, muss man das Kleingedruckte lesen. Für viele ist das Durcharbeiten eines Versicherungsvertrags zwar anstrengend, aber es kann die Existenz bedeuten, wenn die Versicherung die Zahlungen extrem kürzen dürfen.
Nein, Versicherer dürfen seit 2008 die Zahlungen für einen grob fahrlässig verursachten Schaden nicht mehr komplett einstellen. Seitdem gilt die Quotenregelung. Die Quotenregelung besagt, dass die Versicherung den Schaden zwar bezahlen muss, aber nicht welche Summe des Schadens. Jedes Gericht bewertet den zu zahlenden Schaden in einem unterschiedlichen Ausmaß. Wenn ein Wohnhaus im Winter für einen Urlaub leersteht und die Rohre nicht vorm Einfrieren geschützt werden, handelt man grob fahrlässig. In Bonn befand das Landgericht, dass der Versicherer nur 50% des Schadens bezahlen müssen, wohingegen das Landesgericht in Erfurt befand, dass die Versicherung sogar 90% der Leistungen kürzen durfte.
Die Quotenregelung greift auch in Fällen von Diebstahl. Wenn man wertvolle Gegenstände zum Beispiel in einem einsehbaren Kellerabteil verstaut und diese dadurch sichtbar sind, handelt grob fahrlässig. Es muss dafür gesorgt werden, das der wertvolle Besitz nicht sichtbar ist, damit der Versicherer die komplette Leistung erbringen muss!
Fahrlässigkeit bedeutet, dass die Folge des Handelns vorhersehbar und vermeidbar war. Wenn jemand zum Beispiel einen heißen Topf auf dem Herd stehen hat und den Raum verlässt, um zu telefonieren, obwohl ein Kind zuhause ist, handelt fahrlässig.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man einfache Überlegungen nicht anstellt, die jedem plausibel und einleuchtend sein sollten. Man handelt extrem leichtsinnig. Wer also beispielsweise die Wohnung verlässt, wenn ein Fenster gekippt steht, handelt grob fahrlässig. Selbst wenn man die Wohnung nur für einen kurzen Zeitraum verlässt.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, beraten Sie gerne! Telefonisch sind wir unter 02461/8180 erreichbar.
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