Bild: Monkey Business Images / shutterstock.com
Neben den allgemeinen Regelungen bei welchem Elternteil die Scheidungskinder leben, muss auch geregelt werden, welches Elternteil die Kinder an welchem Feiertag besuchen. Es gibt Regelungen, die von den meisten geschiedenen Paaren übernommen werden. Doch wo verbringen Kinder mit geschiedenen Eltern die Feiertage, wenn sich die Eltern nicht einigen können?
Familienfeste, wie die Kommunion oder Konfirmation oder der Geburtstag des Kindes, werden meist bei dem Elternteil gefeiert, das auch das betreuende Elternteil ist. Wenn das Kind also unter der Woche bei der Mutter schläft und am Wochenende beim Vater, werden diese Feste meistens bei der Mutter gefeiert. Doch an Weihnachten, Silvester oder Ostern lässt sich diese Regelung meistens nicht durchsetzen.
Dann wird, wie bei der allgemeinen Betreuung, auch bei der Regelung über den Umgang mit Scheidungskindern an Feiertagen ein Wechselprinzip praktiziert. Das heißt, dass zum Beispiel das Kind Weihnachten bei der Mutter verbringt und dafür Silvester bei dem Vater. Im nächsten Jahr wäre dies dann umgekehrt.
Bei kleinen Kindern oder Elternteilen, die in weiter Entfernung voneinander wohnen, verbringen die Kinder die Feiertage, wie z.B. Weihnachten und Silvester bei der Mutter und dafür die Feiertage Ostern und Pfingsten beim Vater und danach umgekehrt.
Das Familienrecht spricht zwar beiden Eltern gleichermaßen das Umgangsrecht mit den Kindern zu, regelt aber nicht dessen Aufenthalt an Feiertagen. Wenn sich die Eltern jedoch trotzdem nicht eigenständig entscheiden können, wo das Kind bestimmte Feiertage verbringt, findet das Familiengericht eine Regelung. Dann wird entweder eine Gesamtregelung für den Umgang mit dem Kind getroffen oder nur speziell für die Feiertage. Das Familiengericht beschließt dann meistens, dass das Kind beispielsweise an Heiligabend bei der Mutter verbringt und an dem ersten und zweiten Feiertag beim Vater ist.
Für den Eingriff des Familiengerichts muss jedoch ein Antrag darauf gestellt werden. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Familienrecht kann Sie diesbezüglich beraten.
Wenn sich die Eltern nicht einigen können, werden die Kinder meistens auch vom Familienrichter befragt. Dabei muss man beachten, dass die Meinung eines Kleinkindes zwar zählt, aber nicht so stark gewichtet wird, wie zum Beispiel die Meinung eines Jugendlichen. Aber auch die Meinung der zehn bis fünfzehn jährigen Kindern entscheiden vor Gericht nicht hundertprozentig, wo sich das Kind zu bestimmten Feiertagen aufhält.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, sind wir für Sie telefonisch unter 02461/8180 erreichbar. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter!
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