Bild: Leszek Glasner / shutterstock.com
Wenn man sich ein neues Smartphone bestellt hat, kann man die Lieferungszeit kaum aushalten. Man will es einfach am liebsten sofort in der Hand haben! Doch was ist, wenn das Schreckensszenario eintrifft und das Smartphone einfach nicht geliefert wird? So sollten Sie sich am besten verhalten.
Das Paket mit dem heiß ersehnten Smartphone kommt einfach nicht an, selbst nach dem vereinbarten Liefertermin nicht Sie als Verbraucher haben die Möglichkeit dem Hersteller eine Frist zu setzen, die beispielsweise zwei Wochen dauert. In dieser Frist muss jedoch ein konkreter Liefertag genannt werden, an dem das Paket spätestens bei Ihnen ankommen soll, ansonsten verstreicht die Chance des Herstellers das Gerät nachzuliefern. Falls auch bis zu dieser Frist kein Smartphone bei Ihnen angekommen, haben Sie das Recht als Käufer vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt wird am besten per Einschreiben verschickt.
Wenn Sie etwa zu Ihrem Smartphone noch einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen haben, sollten Sie wissen, dass dieser unabhängig von dem Smartphone-Kauf abgeschlossen wurde. Wenn Sie also von dem Kaufvertrag zurücktreten läuft der Mobilfunkvertrag weiter.
Außerdem ist wichtig, dass wenn der Hersteller beispielsweise eine Vergünstigung angeboten hat, in der er zum Beispiel die monatliche Grundgebühr des Mobilfunkvertrags erstatten wollte, verläuft auch dies unabhängig zum Kaufvertrag ab. Man hat in solch einem Fall ebenfalls ein Recht darauf, dem Händler eine Frist von etwa 14 Tagen zu setzen, in der ein konkreter Tag benannt werden muss, nach der erst die Schadensersatzzahlungen erfolgen. In diesem Zeitraum muss der Mobilfunkvertrag jedoch weiterhin bezahlt werden, da auch dabei wieder Hersteller und Provider getrennt voneinander agieren.
Der Extremfall wäre, wenn man das Smartphone nicht zugestellt bekommt und die Firma, bei der das Smartphone bestellt wurde Insolvenz anmeldet. Dadurch kann der Hersteller oftmals keine Zahlungsversprechen mehr einhalten. Ebenso können Ansprüche auf eine Schadensersatzzahlung oftmals nicht mehr geltend gemacht werden.
Wenn Sie noch weiter ragen zu diesem Thema haben, können Sie uns telefonisch unter 02561/8081 erreichen. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog oder unserem YouTube-Kanal.
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