Bild: g-stockstudio / shutterstock.com
Wenn man vor einem bevorstehendem Urlaub krank wird, hat man eigentlich schon genug Pech. Doch selbst wenn man seinen Sitzplatz an einen Dritten überlassen möchte, kommt man nicht gerade günstig weg. Hat man neben der Sitzplatz-Überlassung eigentlich noch andere Möglichkeiten?
Man hat die Option seine Pauschalreise auf einen Ersatz-Teilnehmer umzubuchen, was jedoch nicht ganz billig ist. Wenn man also eine Reise nach Dubai antreten wollte oder nach Thailand, ist man schon mal schnell 1.500 bis 3.300 quitt. Der hohe Geldbetrag ist darauf zurück zu führen, dass Linienflüge in den meisten Fällen keine einfache Namensänderungen zulassen und der Veranstalter der Reise müsse nochmal alles neu buchen. Der erkrankte Urlauber muss also grob gesagt für die entstehenden Mehrkosten aufkommen.
Leider nein. In zwei Fällen wurde Klage gegen die immensen Mehrkosten eingereicht. Zwar gab das Landesgericht in München den Klägern recht, da unter die Mehrkosten nur die Verwaltungskosten fallen würden, die der Reiseveranstalter zahlen müsste, damit die Airline benachrichtigt wurde und die Reisebestätigung umgeschrieben. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) sagte, das der Veranstalter nicht dazu verpflichtet sei, die Mehrkosten für den verhinderten Urlauber so gering wie möglich ausfallen zu lassen. Auch das Bundesverfassungsgericht stimmte der BGH zu, weil die hohen Kosten für die Reiseplatz-Übertragung kein Grund dafür sind die Mehrkosten auf den Veranstalter abzuwälzen.
Wegen den hohen Übertragungskosten entscheiden sich viele Kunden dafür, von der Reise zurückzutreten und diese zu stornieren. Dadurch muss der Reisende nur 85 – 90 % der eigentlichen Reisekosten erstatten.
Wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema haben oder Sie Probleme mit ihrem Reiseveranstalter haben, können Sie uns telefonisch unter 02461/8081 erreichen. Wir, das Team von der Kanzlei Mingers & Kreuzer helfen Ihnen gerne weiter! Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem YouTube-Kanal oder in unserem Blog.
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