Letzter Ausweg: Privatinsolvenz. Wenn die Schulden nicht mehr bezahlt werden können, ist das oft die letzte Möglichkeit für viele Menschen. Doch was bleibt bei einer gerichtlichen Schuldenregulierung eigentlich noch zum Leben übrig? Und welche Rechte hat man?
Die Schuldenberge sind so hoch, dass sie auf dem normalen Wege nicht mehr beglichen werden können. Dann hilft nur noch eine Privatinsolvenz, in der sechs Jahre lang eine regelmäßige Pfändung von Überschüssen stattfindet. Doch was genau und wie viel darf überhaupt gepfändet werden?
Die Pfändung des Einkommens wird nach der Pfändungstabelle geregelt. Dem Schuldner stehen aber mindestens 1079 Euro des Nettolohns zur Verfügung. Verdienen die Schuldner sogar weniger, finden dort keine Abgaben statt. Wer jedoch mehr verdient, muss etwa zwei Drittel abgeben. Zahlt man Unterhalt an Kinder oder Partner, dann steigt der Freibetrag um etwa 300 Euro pro Person. Der genaue Wert muss jedoch immer nach der Pfändungstabelle errechnet werden und lässt sich pauschal nicht regeln. Kindergeld ist von der Pfändung übrigens ausgeschlossen!
Doch was passiert etwa mit dem Urlaubsgeld? Was ist mit Gefahrenzulagen, die der Arbeitnehmer im Job bekommt? Auch diese Zahlungen können nicht gepfändet werden und stehen dem Schuldner in vollem Umfang zu. Bei dem Weihnachtsgeld ist das etwas anders: Hier bleibt dem Schuldner etwa die Hälfte übrig, die Obergrenze hierfür beträgt jedoch 500 Euro.
Auch das bewegliche Vermögen ist häufig viel Geld wert. Deshalb darf der Gerichtsvollzieher gewisse Dinge pfänden, um sie gewinnbringend zu verkaufen. Dazu zählen Luxusgegenstände wie etwa teure Pelze, ein riesiger Luxus-Fernseher, teurer Schmuck (Eheringe ausgenommen!) oder andere technische Dinge, die man zum alltäglichen Leben nicht unbedingt benötigt. Das Auto ist dann notwendig, wenn es für den Weg zur Arbeit genutzt wird. Sieht der Gerichtsvollzieher keine notwendige Verwendung des Fahrzeuges, so kann im schlimmsten Fall auch dieses gepfändet werden.
Wenn der Schuldner während seiner Privatinsolvenz Vermögen erbt, so geht dieses direkt an den Gläubiger. Befindet man sich in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz, darf man die Hälfte des Erbes immerhin behalten. Natürlich ist es auch gestattet, das Erbe auszuschlagen – dann verteilt sich das Vermögen auf die Miterben.
Gewinnt man während der Schuldenzeit übrigens im Lotto und das Geld wird ebenfalls in dieser Phase noch an sie überwiesen, so muss man es direkt als Pfändung weiterrechen. Befindet man sich aber auch hier wieder in der Wohlverhaltensperiode, so darf man den Gewinn komplett behalten. Dies gilt übrigens auch für Schenkungen.
Sie befinden sich gerade in einer Privatinsolvenz und haben Fragen? Oder benötigen Sie allgemeine Auskünfte zu der Schuldenabwicklung? Wir helfen Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Channel.
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